Entzündbare Flüssigkeiten




Beim Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern nehmen im Güternahverkehr entzündbare Flüssigkeiten im Gesamtvolumen den größten Teil (ca. 80 %) ein. Man kann also davon ausgehen, dass die Einsatzkräfte, bei einem Einsatz in Verbindung mit gefährlichen Stoffen und Gütern, in der Regel auf entzündbare Flüssigkeiten treffen werden. Aus diesem Grund ist der Umgang mit diesen Flüssigkeiten sowie deren Eigenschaften und das physikalische Verhalten ein Schwerpunktthema. Wenn man bei einem Einsatz auf entzündbare Flüssigkeiten trifft, trifft man auch auf brennbare Dämpfe. Da sich brennbare Dämpfe und brennbare Gase in ihren physikalischen und chemischen Eigenschaften sehr ähneln, kann eine Trennung hinsichtlich der taktischen Maßnahmen während eines Einsatzes bzw. während der Ausbildung nicht vorgenommen werden. Sie müssen im Zusammenhang gesehen werden.

3.1.1 Definition entzündbare Flüssigkeiten und Gase

Entzündbare Flüssigkeit:

Entzündbare Flüssigkeiten werden als diese bezeichnet, wenn sie bei Zimmertemperatur (20 °C) einen flüssigen Aggregatzustand haben.

Entzündbare Dämpfe:

Entzündbare Dämpfe werden als diese bezeichnet, wenn sie durch Verdunstung einer brennbaren Flüssigkeit entstehen

Entzündbare Gase:

Entzündbare Gase werden als diese bezeichnet, wenn sie bei Zimmertemperatur (20°C) einen gasförmigen Aggregatzustand haben.



Einteilung entzündlicher Flüssigkeiten

Die Einteilung in Gefahrenklassen erfolgt hinsichtlich der spezifischen Gefahrenmerkmale von brennbaren Flüssigkeiten. Entzündbare Flüssigkeiten sind in die Gefahrenklasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) nach GGVS eingruppiert.

Im Hinblick auf die festzulegenden Bedingungen eines Transportes, werden entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 3 in 8 Untergruppen eingeteilt:

 3.1. Entzündbare Flüssigkeiten unter - 18°C
 3.2 Entzündbare Flüssigkeiten von -18 °C bis 23 °C

 3.3 Entzündbare Flüssigkeiten von 23 °C bis 61 °C




Gruppe A  Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C nicht giftig, nicht ätzend
Gruppe B  Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig
Gruppe C  Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C ätzend
Gruppe D  Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die  solche Stoffe enthalten
Gruppe E  Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C die schwach giftig oder  schwach ätzend sein können
Gruppe F  Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C
Gruppe G  Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur  Beförderung aufgegeben oder befördert werden
Gruppe H  Leere Verpackungen



Einteilung nach der Verordnung brennbare Flüssigkeiten VbF:

Die Einteilung innerhalb der VbF erfolgt nach dem Flammpunkt sowie nach der Wasserlöslichkeit.

Gruppe A:

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt nicht über 100 °C die hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gruppe B aufweisen.

AI
 entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C
AII
 entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C
AIII
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C – 100 °C



Gruppe B:

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser lösen.

Wassergefährdungsklassen:

Entzündbare Flüssigkeiten oder davon ausgehende Reaktionsprodukte, deren chemische Eigenschaften die Beschaffenheit von Wasser grundsätzlich oder ab einer bestimmten Konzentration direkt oder indirekt so verändern das:

a) Die Gesundheit von Menschen oder deren Umwelt bedroht oder beeinflußt

b) Die örtliche, gegenwärtige oder zukünftig in Betracht kommende Nutzung von Gewässern nachträglich      beeinflußt oder über ein bestimmtes Maß hinaus beeinträchtigt wird.


WGK 1
 schwach wassergefährdende Stoffe  z.B. Chlorwasserstoff
WGK 2
 wassergefährdende Stoffe  z.B. Diesel
WGK 3
 stark wassergefährdende Stoffe  z.B. Silbernitrat

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