Entzündbare
Flüssigkeiten |
Beim Transport von gefährlichen Stoffen und Gütern nehmen im Güternahverkehr
entzündbare Flüssigkeiten im Gesamtvolumen den größten
Teil (ca. 80 %) ein. Man kann also davon ausgehen, dass die Einsatzkräfte,
bei einem Einsatz in Verbindung mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
in der Regel auf entzündbare Flüssigkeiten treffen werden. Aus diesem
Grund ist der Umgang mit diesen Flüssigkeiten sowie deren Eigenschaften
und das physikalische Verhalten ein Schwerpunktthema. Wenn man bei einem Einsatz
auf entzündbare Flüssigkeiten trifft, trifft man auch auf brennbare
Dämpfe. Da sich brennbare Dämpfe und brennbare Gase in ihren physikalischen
und chemischen Eigenschaften sehr ähneln, kann eine Trennung hinsichtlich
der taktischen Maßnahmen während eines Einsatzes bzw. während
der Ausbildung nicht vorgenommen werden. Sie müssen im Zusammenhang gesehen
werden.
3.1.1 Definition entzündbare Flüssigkeiten und Gase
Entzündbare Flüssigkeit:
Entzündbare Flüssigkeiten werden als diese bezeichnet, wenn sie bei Zimmertemperatur (20 °C) einen flüssigen Aggregatzustand haben.
Entzündbare Dämpfe:
Entzündbare Dämpfe werden als diese bezeichnet, wenn sie durch Verdunstung einer brennbaren Flüssigkeit entstehen
Entzündbare Gase:
Entzündbare Gase werden als
diese bezeichnet, wenn sie bei Zimmertemperatur (20°C) einen gasförmigen
Aggregatzustand haben.
Einteilung entzündlicher Flüssigkeiten
Die Einteilung in Gefahrenklassen erfolgt hinsichtlich der spezifischen Gefahrenmerkmale
von brennbaren Flüssigkeiten. Entzündbare Flüssigkeiten sind
in die Gefahrenklasse 3 (entzündbare Flüssigkeiten) nach GGVS eingruppiert.
Im Hinblick auf die festzulegenden
Bedingungen eines Transportes, werden entzündbare Flüssigkeiten der
Gefahrenklasse 3 in 8 Untergruppen eingeteilt:
![]() |
3.1. Entzündbare Flüssigkeiten unter - 18°C |
3.2 Entzündbare Flüssigkeiten von -18 °C bis 23 °C | |
3.3 Entzündbare Flüssigkeiten von 23 °C bis 61 °C |
Gruppe A | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C nicht giftig, nicht ätzend |
Gruppe B | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig |
Gruppe C | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C ätzend |
Gruppe D | Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C giftig und ätzend, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten |
Gruppe E | Stoffe mit einem Flammpunkt von 23 °C bis einschließlich 61 °C die schwach giftig oder schwach ätzend sein können |
Gruppe F | Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) mit einem Flammpunkt unter 23 °C |
Gruppe G | Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden |
Gruppe H | Leere Verpackungen |
Einteilung nach der Verordnung brennbare Flüssigkeiten VbF:
Die Einteilung innerhalb der VbF erfolgt nach dem Flammpunkt sowie nach der
Wasserlöslichkeit.
Gruppe A:
Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt nicht über 100
°C die hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der
Gruppe B aufweisen.
AI |
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C |
AII |
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C |
AIII |
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55 °C – 100 °C |
Gruppe B:
Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis in Wasser lösen.
Wassergefährdungsklassen:
Entzündbare Flüssigkeiten oder davon ausgehende Reaktionsprodukte, deren chemische Eigenschaften die Beschaffenheit von Wasser grundsätzlich oder ab einer bestimmten Konzentration direkt oder indirekt so verändern das:
a) Die Gesundheit von Menschen oder deren Umwelt bedroht oder beeinflußt
b) Die örtliche, gegenwärtige
oder zukünftig in Betracht kommende Nutzung von Gewässern nachträglich
beeinflußt oder über ein bestimmtes
Maß hinaus beeinträchtigt wird.
WGK
1 |
schwach wassergefährdende Stoffe | z.B. Chlorwasserstoff |
WGK
2 |
wassergefährdende Stoffe | z.B. Diesel |
WGK
3 |
stark wassergefährdende Stoffe | z.B. Silbernitrat |